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Vereinsrecht, Stichwort Umlage PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Friedhelm Walden   
Donnerstag, den 07. April 2011 um 07:11 Uhr

Häufig wurde an uns die Frage herangetragen, wie geht unser Vereinsvorstand mit dem Thema Umlage um.

Seit Mitte letzten Jahres wurde diese Frage auch in Veranstaltungen lebhaft diskutiert.

Einen Lexikonbeitrag zum Thema Umlage aus unserer Fachzeitschrift, DER FACHBERATER, Februar 2011, geben wir zur Kenntnis:

"Umlagen sind Sonderbeträge, die ein Verein zusätzlich zu den laufenden Mitgliedsbeiträgen zur Deckung besonderer Aufwendungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erheben darf.

Voraussetzung für die Erhebung von Umlagen ist, dass die Vereinssatzung die Erhebung von Umlagen überhaupt vorsieht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2007 muss die Satzung darüber hinaus eine mögliche Obergrenze für die erhebung von Umlagen festschreiben.

Umlagen müssen von dem satzungsgemäß dafür bestimmten Vereinsorgan wirksam beschlossen werden. In der Regel wird dies durch die Mitgliederversammlung erfolgen. In diesem Fall muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die mit der Einladung verteilt wird, die Beschlussfassung über die konkret bezeichnete Umlage enthalten.

Nur wenn die Satzung ein anderes Organ für zuständig festlegt, kann diese die Erhebung von Umlagen beschließen.

Umlagen können nur für bestimmte genau zu bezeichnende Maßnahmen erhoben werden (z.B. Reparatur der Elektroleitung, des Außenzauns, von Wegen, etc.). Umlagen dürfen nur für die Verwirklichung satzungsgemäßer Zwecke erhoben und im ideellen Bereich der Vereinstätigkeit erhoben werden.

Die durch die Umlage erzielten Mittel sind ausschließlich für den mit der Umlage beschlossenen Zweck zu verwenden. Nach Durchführung der Maßnahme ist diese abzurechnen, ggf. sind nicht verbrauchte Mittel zurückzurechnen oder aber durch den Beschluss des zuständigen Organs einer anderen Verwendung zuzuführen.

Soweit der Lexikonbeitrag. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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